Im KZ geschunden, unter Aktendeckeln begraben

- Erfolgloser Kampf des KZ-Opfers Elsa Santo und ihrer Tochter Johanna um Wiedergutmachung –

von Gerhard Finkbeiner

Bitterkeit empfindet Johanna F., geb. Santo, wenn sie an die vielen rhetorisch ausgefeilten Reden denkt, die am 27. Januar 2005 von Politikern zum 60. Jahrestag der Befreiung des Konzentrations- und Vernichtungslagers Auschwitz gehalten wurden. Keiner der Volksvertreter vergaß, an die Opfer von Nazi-Deutschland zu erinnern. Die KZ-Opfer nicht zu vergessen, nie mehr Unrecht auf deutschem Boden zu dulden, war Inhalt aller Gedenkansprachen. Doch war die moralische Entrüstung, die Einforderung von Toleranz und Humanität im gesellschaftlichen Zusammenleben immer auch ein ernst zu nehmendes Anliegen der Redner? Entsprangen die lautstark vorgetragenen Anklagen stets auch einer edlen Gesinnung?

Die Mutter von Johanna F., Elsa Santo, war vom 24. November 1944 bis zum 28. April 1945 als politisch Verfolgte im Frauen-Konzentrationslager Ravensbrück inhaftiert. Eine Wiedergutmachung hat sie als Opfer des Faschismus trotz ihrer Anträge und Eingaben an die zuständigen Behörden im Land Baden-Württemberg nie erfahren. Aktenunterdrückung und Rechtsbeugung haben jegliche Wiedergutmachung verhindert. Dieter Wiefelspütz (MdB), Innenpolitischer Sprecher der SPD-Bundestagsfraktion, fasst sein Unverständnis und seine Empörung über die Vorgehensweise der Behörden gegenüber Johanna F. in einem Schreiben vom 8.September 2000 (1) in folgenden Worten zusammen:

„Ihr Schicksal und das Ihrer Mutter haben mich tief berührt und Ihr Leidensweg durch die bundesdeutsche Gerichtsbarkeit erfüllt mich mit Zorn und gleichzeitig mit Ohnmacht.“

Nachfolgend eine Dokumentation zu dem Schicksal von Frau Elsa Santo und das ihrer Tochter Johanna.

Elsa Santo heiratet einen Brauereibesitzer

Am 4. Juni 1906 wird Elsa Santo in Grafenhausen/Ortenau geboren. Ihre Eltern sind wohlhabende Bauern, die ihrer einzigen Tochter etwas „Besseres“ wünschen. Sie schicken sie nach Abschluss der Volksschule in ein hauswirtschaftliches Internat.

Danach lässt sich Elsa Santo im Hotel „Laubfrosch“ in Freiburg zur Köchin ausbilden. Bei einer Festlichkeit im Hotel wird ein Brauerei- und Gaststättenbesitzer von der Schwäbischen Alb auf die junge Frau aufmerksam. Für Hans Link konnte es sich nicht günstiger fügen: Eine gelernte Hauswirtschafterin und Köchin, die seine Brauereigaststätte „Zum Ochsen“ in Möhringen (Ldkr. Tuttlingen) führen kann, eine ordentliche Aussteuer mitbringt und dazu noch vorzeigbar ist. Was könnte sich der Brauereibesitzer noch mehr wünschen! Als Elsa 23 Jahre alt ist, wird sie von ihren Eltern verheiratet. Liebesheiraten waren damals auf dem Land nicht die Regel.

Elsa Santo im Alter von 23 Jahren.

Unterschiedliche Meinung über die NS-Ideologie führt zur Trennung

Vier Jahre später kommt Hitler an die Macht. Elsas Ehemann wird ein Anhänger des „Führers“. Immer häufiger streiten sich die Eheleute über Politik und die NS-Ideologie. Der Überfall auf Polen wird von Elsa Link verurteilt. Die unterschiedlichen Ansichten über die Nazis führen zu lautstarken Auseinandersetzungen, die auch die Wirtshausgäste mitbekommen. Zum endgültigen Zerwürfnis zwischen den Eheleuten kommt es, als Elsa Link und ihre Bedienung die in der Brauerei und im landwirtschaftlichen Familienbetrieb beschäftigten polnischen Zwangsarbeiter mit dem gleichen Essen und Trinken versorgen wie die deutschen Arbeitskräfte. Einzelne Gäste drohen Frau Link, sie wegen ihrer Nazi-Gegnerschaft und Abhörens ausländischer Sender anzuzeigen (2).

Bald darauf kommt es zwischen den Eheleuten zur Trennung. Die Scheidung erfolgt im Mai 1941.

Elsa Santo verliebt sich in einen Polen

Elsa Link nimmt wieder ihren Mädchennamen „Santo“ an und arbeitet auf dem Bauernhof ihrer Eltern in Grafenhausen. Um den Abgabeverpflichtungen des NS-Reichsnährstandes nachkommen zu können, wird der Bauernfamilie Santo ein polnischer Zwangsarbeiter zugeteilt. Wladislaw Maslyk, geboren am 11. September 1909 in Glinik-Karzewski / Polen, genießt Familienanschluss; er ist ein fleißiger Mann mit guten Umgangsformen (3). Elsa Santo, einzige Tochter des Bauernehepaars Berthold Santo / Frieda Santo, verliebt sich zum ersten Mal in ihrem Leben. Über Monate hinweg können Wladislaw und Elsa ihre Beziehung verbergen, bis Elsa ein Kind erwartet.

Aus Angst vor dem Rasseschandegesetz und der Befürchtung, dass sie in Schutzhaft genommen und Wladislaw zur „Sonderbehandlung“ abgeführt, d.h. erhängt oder erschossen werden könnte, flieht Elsa Santo im Oktober 1942 nach Polen(4). Die Vorstellung, im Elternhaus von Wladislaw Zuflucht zu finden und nach dem Krieg den Vater ihres Kindes heiraten zu können, erfüllt sich für Elsa Santo nicht. Der Vater von Wladislaw ist von den deutschen Soldaten ermordet worden und die Mutter wegen ihrer jüdischen Abstammung nach Frankreich geflüchtet. Dennoch bleibt Elsa in Polen.

Durch Zufall erfährt Elsa Santo, dass der frühere Bürgermeister von Möhringen, ihrem Wohnort zur Zeit ihrer Ehe mit Hans Link, als Landeskommissar in Wlodawa in Polen im Einsatz ist. Es gelingt Elsa Santo, mit Unterstützung dieses Mannes in Wlodawa eine Gaststätte, das „Deutsche Haus“, eigenverantwortlich mit polnischem Personal zu führen.

Elsa Santo wird denunziert – Verhaftung des Polen Maslyk

Am 1. März 1943 bringt Elsa Santo in Wlodawa, Kreis Cholm (Distrikt Lublin), das Mädchen Johanna zur Welt. In einem Brief an ihre Eltern berichtet Elsa Santo, einen Säugling, ein Mädchen, gefunden zu haben, welches sie adoptieren wolle. Die Briefneuigkeit bleibt in Grafenhausen nicht lange geheim. Die Dorfbewohner schweigen jedoch, obwohl sie die Wahrheit ahnen. Eine nahe Verwandte nutzt die Gelegenheit. Sie erzählt den örtlichen NS-Behörden von dem Verhältnis zwischen Elsa und dem polnischen Zwangsarbeiter Wladislaw Maslyk und weist darauf hin, dass Elsa Santo wegen der Schwangerschaft nach Polen geflüchtet sei. Die NS-Behörden gehen den Anschuldigungen nach, verhören den polnischen Zwangsarbeiter und Elsas Eltern auf dem Rathaus in Grafenhausen und stellen fest, dass die Angaben der Informantin zutreffend sind.

Wie das Familienfoto zeigt, hatte der polnische Zwangsarbeiter Wladislaw Maslyk (links außen mit Kind auf dem Arm) bei der Bauernfamilie Albert Santo in Grafenhausen Familienanschluss (Elsa Santo 2. Person von rechts außen).

Auf Grund der Denunziation wird Wladislaw Maslyk verhaftet und in Handschellen aus dem Dorf geführt. Wenige Tage nach der Verhaftung erreicht die Menschen in Grafenhausen die Nachricht, dass Wladislaw Maslyk in Durbach bei Offenburg erschossen worden sei (5).

Während ihres Aufenthalts in Polen beklagt Elsa Santo in Briefen an ihre Eltern wiederholt die Grausamkeiten, die von den Nationalsozialisten an Polen und Juden verübt werden. Nach Kenntnisnahme vernichtet Elsas Mutter die Briefe, jedoch einzelne Postsendungen werden abgefangen und dem NS-Ortsgruppenleiter Josef Kasper zugespielt. Die Gestapo erteilt daraufhin gegenüber der örtlichen Poststelle die Auflage, alle weiteren Postsendungen der Elsa Santo zurückzuhalten und der Gestapo auszuhändigen. (Vgl. das Schreiben von Irma Pelz-Kasper, Tochter des Josef Kasper, vom 5. Dezember 1994, das dem Beitrag als Anlage beigefügt ist).

Elsa Santo führte in Wlodawa/Polen die Gaststätte "Deutsches Haus". Auf dem unteren Foto Elsa Santo (3.v.r.) mit polnischem Gaststätten-Personal. Fotos vom April 1943.

Am 20. Juli 1944 verlässt Elsa Santo Wlodawa, da die russischen Truppen rasch nach Westen vordringen und Polen besetzen. Frau Santo flüchtet mit ihrer knapp 18 Monate alten Tochter Johanna nach Jena /Thüringen. Dort findet sie am 18.Oktober 1944 bei der Familie Erich und Maria Sichting, Spitzenweg 29/II, ein Zimmer. Da Elsa Santo aus Angst, von den deutschen Behörden aufgefunden zu werden, ihren neuen Wohnsitz nicht anmeldet, hat sie auch keinen Anspruch auf Lebensmittelkarten. Sie schreibt nach Hause und bittet ihre Mutter um die Zusendung von Lebensmitteln. Aufmerksam registriert die Gestapo den Postverkehr und erfährt so den neuen Aufenthaltsort von Elsa Santo.

Mit der Häftlingsnummer 95137 im KZ Ravensbrück

Am 22. November 1944 wird Elsa Santo überraschend von der Geheimen Staatspolizei in der Wohnung der Familie Sichting verhaftet. Ein Haftgrund wird ihr nicht genannt. Frau Sichting fragt den Mann und die Frau von der Gestapo, was gegen Elsa Santo vorliege. Sie bekommt zur Antwort, dass der Haftgrund schon lange Zeit zurückliege, sie ( Frau Santo ) möge sich nur daran erinnern.

Die Gestapo erklärt weiter, dass für das Kind schon eine „andere Unterbringung“ vorgesehen sei. Frau Sichting und ihr Mann, welcher gerade auf Fronturlaub zu Hause ist, bestehen jedoch darauf, dass das Mädchen Johanna dableibe, bis Frau Santo zurückkommt.

Weinend und schweren Herzens nimmt die Mutter von ihrem Kind Johanna Abschied. Niemand ahnt, welch ein Leidensweg Elsa Santo bevorsteht.

Zuerst kommt Frau Elsa Santo in Weimar, dann in Halle und in Berlin nach stundenlangen Verhören in Haft und wird schließlich am 24. November 1944 in das Frauenkonzentrationslager Ravensbrück verbracht. Frau Santo erhält die Häftlingsnummer 95137, wird mit dem Roten Winkel als politischer Häftling gekennzeichnet und im Block 32 bei den politisch Verfolgten untergebracht.

Elsa Santo wird im Außenkommando „Straßenbau“ eingesetzt – im Sinne von „Vernichtung durch Arbeit“. Um Verschnaufpausen zu verhindern, lassen die KZ-Aufseherinnen ihre scharfen Hunde auf die Gefangenen los. Elsas Beine sind bald voller Bisswunden. Als Frau Santo eines Tages zusammenbricht und danach zur schweren körperlichen Arbeit nicht mehr taugt, werden an ihr medizinische Experimente vorgenommen. Elsa Santo wird Kälte- und Hitzeschocks ausgesetzt. Infolge von Injektionen ist ihr Körper bald von zahlreichen eiternden Wunden bedeckt.

Häftlinge beim Straßenbau – Foto aus dem SS-Propaganda-Album des Frauen-KZ Ravensbrück 1940-41. Sammlung der MGR/SBG

Elsa Santo überlebt die Hölle Ravensbrück

Als sich die alliierten Truppen im April 1945 Berlin nähern, beginnen die Nazis, das KZ Ravensbrück aufzulösen. Die Räumung des Frauenkonzentrationslagers beginnt am 22. April 1945 und wird den Häftlingen offiziell als „Umverlegung“ begründet.

Kranke und gehbehinderte Frauen werden gruppenweise in den Wald getrieben und erschossen. Häftlinge, die auf dem Todesmarsch liegen bleiben, werden an Ort und Stelle erschlagen oder durch Genickschuss getötet. Gegen Ende der „Umverlegung“ lässt man jedoch die aus körperlicher Schwäche zu Boden stürzenden Frauen einfach liegen. Diesen Umstand nutzt Elsa Santo gemeinsam mit den Mitgefangenen, Frieda Waldkircher aus Krenkingen bei Waldshut und Emma Fischer aus Ettenheim/Baden, am 28. April 1945 zur Flucht, indem sie sich in den Straßengraben fallen lassen und tot stellen. Wochenlang halten sich dann die drei Frauen in Heuschobern versteckt, bis sie schließlich mit Verspätung erfahren, dass der Krieg beendet ist.

Elsa Santo kehrt nach Jena zurück. Maria Sichting, ihre ehemalige Vermieterin, schreibt später in einer eidesstattlichen Versicherung vom 30. August 1954 vor dem Notariat Jena (6):

„ Es war im August 1945 in der Mittagszeit (...), als ich durch einen lauten Schrei und einen Knall in der Küche erschreckte. Ich lief zur Tür und sah auf der Treppe eine Person sitzen, die laut weinte.

Auf dem Rücken des Mantels standen groß die Buchstaben „KZ“. Die Haare waren abgeschoren, das Gesicht, die Hände waren alles eine Eiterkruste, welche noch nässte. Erst als ich ihr gegenüberstand und ihr ins Gesicht schaute, erkannte ich sie wieder.“

Der Gedanke an ihre Tochter Johanna hat Elsa Santo am Leben erhalten. Mutter und Tochter sehen sich wieder. Beide sind von da an unzertrennlich. Maria Sichting hat sich selbstlos um die kleine Johanna gekümmert. Mutig hat sie über Monate hinweg das Kind vor der Gestapo verleugnet und in Kellern versteckt. In den feuchten Kellerräumen wurde das Kind schwer krank und musste in die Carl-Zeiss-Kinderklinik Jena eingeliefert werden. Das war ihr Glück. Denn die Gestapo suchte gegen Kriegsende fieberhaft nach der kleinen Johanna.

Johanna Santo, Tochter von Elsa Santo und Wladislaw Maslyk, im Alter von 5 Jahren.

Im Januar 1946 kehrt Elsa Santo ins Badische zurück. Ihr Vater war zwischenzeitlich verstorben, die Landwirtschaft der Eltern an den Bruder Albert Santo und dessen Ehefrau Anna Santo übergeben. Für Elsa Santo und die Altbäuerin bleibt ein wenig Land übrig, das sie mit Hilfe anderer Bauern bestellen können. Mit ihrer Tochter Johanna lebt Elsa Santo in großer Armut. Sie kann kaum arbeiten. Ihren erlernten Beruf als Köchin kann sie nicht mehr ausüben, denn auf ihrem Körper bilden sich immer wieder eitrige Geschwüre. Ärztliche Hilfe kann Elsa Santo nicht in Anspruch nehmen, da sie nicht krankenversichert ist. Psychisch und physisch schwer gezeichnet, stellt Elsa Santo am 10. Mai 1946 beim zuständigen Finanzamt und bei der Vermögenskontrolle in Offenburg einen Entschädigungsantrag als politisch Verfolgte.

Der Leidensweg durch die Behörden beginnt

Nach dem badischen Entschädigungsgesetz (BadEG) müsste über den Antrag von Elsa Santo innerhalb eines Jahres entschieden werden. Ihr Antrag auf Wiedergutmachung wird jedoch erst vier Jahre später, im Herbst 1950, befürwortet. Elsa Santo wird als politisch Verfolgte anerkannt (7).

Am 18. Oktober 1950 wird Elsa Santo von der "Dienststelle für Vermögenskontrolle und Wiedergutmachung" in Offenburg als Opfer des Nazismus anerkannt. Dem badischen Ministerium der Finanzen wird empfohlen, der Antragstellerin eine Haftentschädigung zu gewähren.

Zehn Monate später, am 28. August 1951, wird Frau Santo auf das Wiedergutmachungsamt in Freiburg zur Anhörung einbestellt. Das Amt begründet dies damit, dass zur Vervollständigung der Akte die Antragstellerin noch ein Schreiben unterzeichnen müsse; vorher könne keine Auszahlung der beantragten Entschädigung erfolgen. In dem Schreiben wird Elsa Santo ihre antifaschistische Haltung gegenüber dem Nazi-Regime bestätigt. Des Weiteren wird ihr in dem Aktenvermerk vorgegeben, dass sie wegen des Verhältnisses mit dem Polen ins KZ gekommen und dass der Pole, der Vater ihres Kindes, aus dem Gerichtsgefängnis Offenburg entflohen und auf der Flucht erschossen worden sei. Davon, so der vorgefertigte Text, habe Frau Santo erst 1946, nach der Rückkehr nach Grafenhausen, erfahren. „Wehen Herzens“, aber gutgläubig unterschreibt Elsa Santo den vorformulierten Aktenvermerk. Elsa Santo weiß nicht – einen Anwalt kann sie sich in ihrer finanziellen Not nicht leisten –, dass sie sich mit der Unterschrift unter diese ihr vorgegebene Aussage von allen Ansprüchen auf eine Entschädigung als politisch Verfolgte ausschließt.

Hätte Frau Santo darauf bestanden, aus politischen Gründen inhaftiert worden zu sein, hätte ihr eine finanzielle Wiedergutmachung zugestanden. Dass sie sich immer wieder lautstark gegen den Nationalsozialismus ausgesprochen, und dass sie im KZ den Roten Winkel der politisch Gefangenen getragen hat, wird nicht berücksichtigt. Auch die Folgen der medizinischen Versuche, die an Elsa Santo im KZ Ravensbrück vorgenommen wurden, interessieren die Behörde nicht. Mit Beschluss des bad. Ministeriums der Finanzen – der zuständigen Wiedergutmachungsbehörde - vom 5.Oktober 1951 (8) wird der Entschädigungsantrag mit der Begründung abgelehnt: „Der Haftgrund lag im Umgang mit dem polnischen Zwangsarbeiter.“

Am 9. November 1951 reicht Elsa Santo mit Hilfe des Dorfpfarrers Wilhelm Keller von Grafenhausen beim Amtsgericht Offenburg Klage gegen den Ablehnungsbescheid vom 5. Oktober 1951 ein.

Nachfolgend die Erklärung von Elsa Santo zur erhobenen Klage:

„Ich wurde von den Nazis verfolgt und 1944 in der Wohnung von Frau Maria Sichting von der Gestapo verhaftet. Auf Fragen nach dem Haftgrund wurde nur erklärt, dieser liege schon längere Zeit zurück, ich müsse nur darüber nachdenken. So wurde ich ins KZ Ravensbrück verschleppt, wo ich vom 24.11.1944 bis 28.4.1945 zusammen mit Frau Fischer und Frau Waldkircher inhaftiert war. Ich war im Block 32 mit der Häftlingsnummer 95137 inhaftiert und benenne Frau Maria Sichting als Zeugin meiner Verhaftung in ihrer Wohnung. Ich benenne für die Inhaftierung als politisch Gefangene, Frau Emma Fischer, Ettenheim, Amt Lahr, Muschelgasse 10, und Frau Frieda Waldkircher, Krenkingen bei Waldshut, als Mitgefangene im KZ Ravensbrück, mit denen ich am 28.4.1945 der Hinrichtung entkam.

Auch die Rückkehr aus dem KZ und mein sehr schlechter Gesundheitszustand kann von den drei Frauen bezeugt werden. Im KZ wurde ich als politisch Gefangene mit dem Roten Winkel gekennzeichnet, mit den politisch Verfolgten in der Baracke untergebracht und zum Straßenbau eingesetzt, bis ich regungslos zusammenbrach und nicht mehr konnte. Ich war sehr geschwächt und herzleidend, hatte Bißwunden an den Beinen von den Hunden der SS-Aufseher, die hin und wieder auf uns losgelassen wurden. Die Bißwunden heilten nicht mehr zu, weil Behandlungen nicht durchgeführt wurden. Danach wurden an mir medizinische Versuche durchgeführt, bis sich an meinem ganzen Körper eitrige Geschwüre gebildet hatten.

Aus diesem Grunde habe ich 1946 einen Entschädigungsantrag an das Finanzamt, Dienststelle für Vermögenskontrolle und Wiedergutmachung, in Offenburg gestellt. Mein Antrag wurde nach einer Bearbeitungsdauer von 4 Jahren bewilligt und mit Datum vom 18.10.1950 zur Annahme empfohlen, mir Entschädigung zu gewähren, an das Wiedergutmachungsamt weitergeleitet. Am 28.8.1951 wurde ich auf das Amt bestellt, zur Anhörung wurde gesagt. Eine Zahlung von Entschädigung könne erst nach Anhörung erfolgen. Besonderen Wert legte das Amt auf die Erklärung, daß der Vater meines Kindes aus dem Gerichtsgefängnis Offenburg entflohen und auf der Flucht erschossen worden sei, und daß ich davon erst 1946 nach der Rückkehr nach Grafenhausen erfahren hätte.

Weiter legte das Amt Wert auf meine Erklärung, daß der Haftgrund auf dem Verhältnis mit dem Polen beruhe. Alle diese abverlangten Angaben kamen mir sehr seltsam vor, doch ich konnte sie nicht richtig deuten. Ich habe die mir in den Mund gelegten Angaben wehen Herzens unterschrieben, um endlich Hilfe und eine Entschädigung zu bekommen, weil ich nicht mehr weiter wußte, obwohl ich längst wußte, wie mir meine Mutter schrieb, daß der Vater meiner Tochter in Handschellen abgeführt und ermordet worden ist.

Anstatt der dringend erwarteten Entschädigung wurde mir dann völlig überraschend der Bescheid vom 5.10.1951 zugeschickt und der Haftgrund allein auf den Umgang mit dem Zivilpolen nach den mir vom Amt in den Mund gelegten Angaben hingestellt, was nicht entschädigbar sei. Erst nach Zugang dieses Bescheides vom 5.10.1951 bin ich mir über den Inhalt der zweifelhaften Anhörung vom 28.8.1951 bewußt geworden und habe die Klage eingereicht ...“

Nach 1945 wurden die Verbrechen einzelner Aufseherinnen des Frauen-KZ Ravensbrück juristisch geahndet, In Elsa Santos Unterlagen fand sich unter anderem obriger Zeitungsausschnitt. Den Zeitungsbericht versah Elsa Santo mit nachfolgender handschriftlicher Anmerkung betreffend der SS-Aufsehherin Greta Brösel: "hat mich mit einem Stock geschlagen" (Prügelstrafe, das heißt 25 oder mehr Stockhiebe aufs nackte Gesäß war im KZ Ravensbrück bei kleinsten Verstößen gegen eine willkürlich ausgelegte Lagerordnung an der Tagesordnung.)

Verfahrensakte nicht mehr auffindbar

Die Justiz lässt sich viel Zeit. Die erhobene Klage wird von der Justizbehörde mit dem Aktenzeichen „AR“ versehen und als allgemeine Rechtssache behandelt. Wiedergutmachungsverfahren mussten aber gemäß § 45 Abs. 2 Bad. Entschädigungsgesetz als beschleunigtes Verfahren behandelt werden und waren nicht, wie geschehen, mit dem Aktenzeichen „AR“ zu versehen, sondern mit dem Aktenzeichen „Cw“.

Auf diese Weise wurde ein Gerichtsverfahren verhindert, das spätestens im November 1952 als beschleunigtes Verfahren hätte abgeschlossen werden müssen.

Nachdem am 18. September 1953 das Bundesergänzungsgesetz (BEG) in Kraft getreten ist, war das Amtsgericht Offenburg gem. § 108 BEG verpflichtet, das seit 1951 rechtshängige Wiedergutmachungsverfahren an das Landgericht Freiburg zur weiteren Bearbeitung und Entscheidung abzugeben. Doch das Amtsgericht Offenburg zieht sich nach wiederholten Vorsprachen von Elsa Santo im April 1954 mit der unwahren Behauptung aus der Verantwortung, dass ihre Verfahrensakte nicht mehr auffindbar sei – und dies, obwohl der Verfahrensvorgang zu diesem Zeitpunkt sowohl bei Gericht als auch beim beklagten badischen Ministerium der Finanzen noch vorhanden ist. Denn die Gerichtsakten lagen nachgewiesenermaßen dem Kreisjugendamt Lahr und dem Vormundschaftsgericht Ettenheim 1962 zur Einsichtnahme und Prüfung vor und wurden mit Verfügung vom 14. November 1962 vom Kreisjugendamt Lahr an das Amtsgericht Offenburg zurückgegeben (9). Verzweifelt bricht Elsa Santo bei dieser Nachricht über den Verlust der Akten im Gerichtsgebäude zusammen.

Erst fünf Monate später hat Frau Elsa Santo wieder die Kraft, einen erneuten Antrag aufgrund des am 18. September 1953 in Kraft getretenen Bundesergänzungsgesetzes (BEG) zu stellen. Dieser zweite Antrag an das Badische Ministerium der Finanzen als zuständige Wiedergutmachungsbehörde vom 24. September 1954 (10) wird zur Bearbeitung und Entscheidung angenommen, ohne auf das noch immer anhängige Klageverfahren in gleicher Sache beim Amtsgericht Offenburg hinzuweisen. Unberücksichtigt bleibt dabei, dass der zweite Antrag nur dann zulässig ist, wenn über das vorausgegangene Verfahren nach dem Badischen Entschädigungsgesetz ein rechtskräftiger Bescheid oder ein rechtskräftiges Urteil vorliegt. Diese gesetzliche Voraussetzung ist jedoch nicht gegeben.

Erneut gehen Jahre ins Land. Elsa Santo lebt mit ihrer Tochter immer noch auf dem elterlichen Bauernhof in unveränderter Armut. Auch dem Mädchen Johanna geht es nicht gut. Da Elsa Santo durch das ihr im KZ zugefügte Leid schwere Depressionen hat, spricht sie nur wenig. Das Mädchen ist emotional vereinsamt, zumal auch die Großmutter nicht mit ihr spricht. Die Oma hasst die Enkelin und gibt ihr die Schuld an allem Elend. Sie nennt das Kind „Polakenbastard“. Immer wenn Elsa Santo das Haus verlässt, um sich um ihre Wiedergutmachungsangelegenheiten zu kümmern, bleibt Johanna mit der Oma allein zu Hause. Diese zieht dann alle Fensterläden zu und sperrt das Mädchen ohne Nahrung im Dunkeln ein. Die Großmutter hat für ihre Enkelin nie ein gutes Wort, geschweige denn ein Geschenk zum Geburtstag.

Am 1. September 1957, also elf Jahre nach der ersten Antragstellung, schreibt Elsa Santo wieder an die Wiedergutmachungsbehörde:

„Ich nehme an, daß ich in Vergessenheit geraten bin (...) Sie werden begreifen können, daß ich nicht geschrieben hätte, wenn ich mich nicht in größter Not befände.“

Am 1. September 1957, elf Jahre nach der ersten Antragstellung, wendet sich Elsa Santo in großer Not an die Wiedergutmachungsbehörde – und wird weiterhin gesetzwidrig hingehalten.

Die Wiedergutmachungsbehörde antwortet am 6. September 1957:

„Ihr Entschädigungsantrag ist nicht in Vergessenheit geraten. Es stehen aber die Anträge der Anspruchsberechtigten des Geburtsjahrgangs 1906, dem Sie angehören und nach dem die Anträge im allgemeinen bearbeitet werden, noch nicht zur Bearbeitung an. Ausnahmen in der Rangfolge können nur bei Nachweis einer akuten Notlage, bedingt durch schwere Erkrankung des Antragstellers selbst oder einer Person, der Unterhalt gewährt werden muß, gemacht werden. Eine solche Tatsache ist in Ihren Akten nicht nachgewiesen worden. Wir werden zur gegebenen Zeit auf die Angelegenheit zurückkommen und bitten Sie höflichst, sich bis dahin noch zu gedulden, es sei denn, Sie weisen eine Notlage nach.“

Am 21. November 1958 (11) teilt das Landesamt für Wiedergutmachung dem KZ-Opfer schließlich mit, dass auch der Antrag vom 24. September 1954 abgelehnt wurde, da die Antragstellerin nicht aus politischen Gründen im KZ gewesen sei. Die weitere Begründung in dem Bescheid musste Elsa Santo geradezu als Verhöhnung ihrer leidvollen Vergangenheit im KZ empfinden:

„Für das Verbot des Umgangs mit Polen waren nicht die sich aus der nationalsozialistischen Ideologie ergebenden Verfolgungsgründe maßgeblich, sondern militärische Erwägungen. Als kriegsbedingte Abwehr- und Sicherungsmaßnahmen richtete sich dieses Verbot an alle (...) Das Verbot war daher keine nationalsozialistische Gewaltmaßnahme (...) Gegen die Antragstellerin ist auch nicht etwa aus Gründen politischer Gegnerschaft zum Nationalsozialismus mit besonderer Härte verfahren worden.“

Infolge ihres stark geschwächten Gesundheitszustandes und ihrer finanziellen Notlage bringt Frau Santo nicht mehr die Kraft auf, gegen die Entscheidung des Landesamts für Wiedergutmachung ein Rechtsmittel einzulegen.

Abgesehen von der völlig falschen Tatsachenwürdigung ist die Formulierungsbegründung für das KZ-Opfer verletzend und eines Rechtsstaates unwürdig. Dass Frau Santo aber inzwischen nach dem Allgemeinen Kriegsfolgegesetz zweifelsfrei eine Wiedergutmachung zusteht, erwähnt die zuständige Entschädigungsbehörde von Baden-Württemberg in ihrem ablehnenden Bescheid vom 21. November 1958 nicht. Die Landesbehörde leitet den Zweitantrag auch nicht an die für das Allgemeine Kriegsfolgegesetz ( AKG) zuständige Oberfinanzdirektion Freiburg weiter.

Sechsunddreißig Jahre später bemerkt das Finanzministerium Baden-Württemberg in einer Stellungnahme vom 9. September 1994 (12) zum Fall Elsa Santo trocken an:

„Es konnte von den Entschädigungsbehörden nicht verlangt werden, daß sie die zahlreichen in jener Zeit sich ständig verändernden Regelungen über Wiedergutmachungsleistungen mit jeweils verschiedenen Behördenzuständigkeiten und Antragsfristen kannten und detaillierte Informationen gaben.“

Nachdem alle Versuche, eine Wiedergutmachungsleistung zu bekommen, gescheitert waren, stirbt das im KZ-Lager geschundene und in den Nachkriegsjahren von den Behörden menschen- und rechtsunwürdig behandelte Nazi-Opfer am 18. April 1961, im Alter von 55 Jahren an den Folgen der im Lager erlittenen körperlichen und seelischen Qualen.

Nach dem Tode ihrer Mutter bittet die Tochter Johanna um Überprüfung des Wiedergutmachungsverfahrens

Als die Mutter stirbt, ist Johanna gerade achtzehn Jahre alt geworden. Nun ist sie Vollwaise und als damals noch Minderjährige dem Kreisjugendamt Lahr als der staatlichen Amtsvormundbehörde unterstellt. Diese holt sie aus ihrem erlernten Beruf als Steuerfachgehilfin heraus und setzt sie als Putzhilfe im evangelischen Altersheim „Jammstift“ in Lahr ein, wo sich zu der betreffenden Zeit noch mehrere Vollwaisen im Einsatz befinden. Dem bisherigen Arbeitgeber und Johanna Santo gegenüber rechtfertigt sich das Kreisjugendamt damit, dass es eben das Schicksal derer sei, die keine Eltern mehr haben. Man benötige billige Putzkräfte, da ansonsten die Altersheime nicht mehr zu finanzieren seien.

Auf Bitte von Johanna Santo prüft das Kreisjugendamt noch einmal das Wiedergutmachungsverfahren ihrer Mutter. Obwohl beide Akten, sowohl die erste, angeblich beim Amtsgericht Offenburg 1954 verschwundene, als auch der Wiederholungsantrag vom 24. September 1954, überraschend wieder zur Verfügung stehen, kommen der beim Kreisjugendamt Lahr damit befasste Jurist (13) als auch der vom Kreisjugendamt mit der Prüfung beauftragte Rechtsanwalt Dr. Werner Schalk von Lahr (14) übereinstimmend zu dem Ergebnis, dass „kaum die Möglichkeit gegeben (sei), Frau Santo eine Entschädigung zukommen zu lassen“ und ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (wegen der Nichteinlegung eines Rechtsbehelfs gegen den ablehnenden Bescheid vom 21. November 1958) nicht in Betracht kommt. Dabei war aus den vorliegenden Akten des Amtsgerichts Offenburg (AZ.: AR 61/51) erkennbar, dass über die Klage vom 9. November 1951 überhaupt noch nicht verhandelt und entschieden war. Auf diesen Sachverhalt weist das Kreisjugendamt Lahr bei der Rückgabe der Gerichtsakten an das Amtsgericht Offenburg jedoch nicht hin.

Das Vormundschaftsgericht Ettenheim begnügt sich mit der – objektiv gesehen - fehlerhaften Aktenprüfung durch das Kreisjugendamt und Dr. Werner Schalk und weist das Kreisjugendamt an, die Akten (AZ.: AR 61/51) an das Amtsgericht Offenburg zurückzugeben.

Ohne jede Frage hätten zu der damaligen Zeit noch alle Ansprüche, auch solche nach dem Allg. Kriegsfolgegesetz, für den Mündel Johanna geltend gemacht und die noch immer rechtshängige Klage beim Amtsgericht Offenburg durchgeführt werden können, da Ansprüche einer politisch Verfolgten auf die Kinder übergehen. Nicht genug, dass Johanna Santo durch die Ermordung ihres Vaters durch den NS-Staat und die körperlichen Schäden ihrer Mutter, die zu ihrem vorzeitigen Tod geführt haben, in Armut aufwächst, ist es 1962 für den staatlichen Amtsvormund und das Vormundschaftsgericht Ettenheim wohl immer noch nicht opportun, für die Rechte eines Abkömmlings eines polnischen Zwangsarbeiters einzutreten.

Versäumnisse des gesetzlichen Vertreters

Am 25. April 1969 stellt Johanna Santo, die sich inzwischen verheiratet hatte, erneut einen Antrag auf Entschädigung. Die Wiedergutmachungsbehörde, das Landesamt Baden-Württemberg, weist auch diesen Antrag am 20. Oktober 1970 ab und begründet dies mit Fristversäumnissen und Versäumnissen des gesetzlichen Vertreters, der es unterlassen habe, die Ansprüche von Johanna Santo spätestens 1962 fristgemäß anzumelden. Für Versäumnisse des gesetzlichen Vertreters sei aber die Wiedergutmachungsbehörde nicht verantwortlich. Die gegen den ablehnenden Bescheid vom 20. Oktober 1970 erhobene Klage wird vom zuständigen Landgericht Stuttgart mit dem Argument abgewiesen, die Klagebegründung sei mit einem Tag Verspätung (statt Freitag, den 29.01.1971, erst am Samstag, den 30.01.1971) bei Gericht eingegangen (15). Unabhängig davon war jedoch noch immer die unerledigte Klage AR 61/51 beim Amtsgericht Offenburg anhängig, die vor jedem weiteren Rechtsweg zu bescheiden war.

Weitere Bemühungen um Wiedergutmachung

Mit einem weiteren Antrag vom 16. März 1989 an die Oberfinanzdirektion Köln begehrt Johanna F., geb. Santo, einen Härteausgleich. Die OFD Köln gibt den Antrag an die zuständige OFD Freiburg weiter. Dort erkennt der stellvertretende Finanzpräsident, Regierungsdirektor Föge, die Schieflage des Falles und stellt fest, dass Amtshaftungsansprüche sehr wohl gegeben sind, die das Land Baden-Württemberg betreffen. Regierungsdirektor Föge bietet für die Ermordung des Vaters und den KZ-bedingten vorzeitigen Tod der Mutter nach dem AKG eine Entschädigung an (16) . Durch Einholung eines Gutachtens von Seiten der OFD, so Regierungsdirektor Föge, soll ermittelt werden, welche Entschädigungsleistungen infolge der rechtsfehlerhaften Verfahren durch die Landesbehörden verhindert wurden. Gleichfalls soll durch das Gutachten geklärt werden, welche Entschädigungsansprüche gegebenenfalls nach dem Allgemeinen Kriegsfolgegesetz (AKG) bestanden hätten, wenn bei der Durchführung des rechtshängigen Klageverfahrens keine politische Verfolgteneigenschaft durch Urteil bestätigt worden wäre.

Bei diesem Verfahrensstand wird Regierungsdirektor Föge in die neuen Bundesländer abgeordnet. Seine Nachfolgerin, Frau Hülsmann, zeigt Einsicht in die Schwere und Tragweite des Falles, lehnt jedoch auf Weisung des Bundesministers der Finanzen eine Entschädigung nach dem AKG aus Gründen der Verjährung mit Bescheid vom 21. Mai 1992 ab (17).

Die hiergegen beim Landgericht Freiburg eingereichte Klage wird mit der Begründung der Verjährung möglicher Entschädigungsansprüche am 30. Dezember 1993 zurückgewiesen (18).

Petition an den deutschen Bundestag und an den Landtag von Baden-Württemberg

Eingaben an den Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags und an den Landtag von Baden-Württemberg bleiben ebenfalls erfolglos. Der Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags teilt am 30. April 1993 mit, dass er sich der Rechtsauffassung des Bundesministers der Finanzen angeschlossen habe: „Der Deutsche Bundestag und die Bundesregierung haben sich stets der historischen Verantwortung für die menschenverachtenden NS-Gewalttaten und den hieraus resultierenden Folgen gestellt. Der Petitionsausschuß verkennt nicht, daß die Mutter der Petentin und die Petentin selbst ein schweres Schicksal durch die Gewalttaten des NS-Regimes erlitten haben, umso mehr bedauert er, die Petentin nicht in ihrem Anliegen unterstützen zu können. Die von der Mutter der Petentin gestellten Entschädigungsanträge nach dem Bad. Entschädigungsrecht 1950 und nach dem BEG von 1954 obliegen den Bundesländern. In ihrem Falle sind die Wiedergutmachungsbehörden von Baden-Württemberg zuständig. Dem von der Petentin gerügten Fehlverhalten dieser Behörden kann der Petitionsausschuss deshalb nicht nachgehen. Er kann insbesondere nicht prüfen, ob die damals ablehnenden Entscheidungen des Bad. Entschädigungsamtes vom Oktober 1951 und nach dem BEG im November 1958 zu Recht ergingen.

Für eine parlamentarische Prüfung ist insoweit der Landtag von Baden-Württemberg zuständig. Ebenso wenig steht dem Petitionsausschuß das Recht zu, zu untersuchen, ob das Amtsgericht Offenburg die von der Mutter der Petentin 1951 erhobene Klage falsch behandelt und verschleppt hat. Handlungen oder Versäumnisse von Richtern bei der Durchführung von Gerichtsverfahren können allenfalls von dem zuständigen Landesjustizminister im Rahmen der Dienstaufsicht überprüft werden. Für eine parlamentarische Prüfung ist auch insoweit der Landtag von Baden-Württemberg zuständig.“

Die Ausführungen und Hinweise des Petitionsausschusses des Deutschen Bundestags führen am 20. Juni 1994 zur Einleitung einer Petition an den Landtag von Baden-Württemberg. Um eine Klärung bemüht, bittet der Petitionsausschuss des Landtags das Finanzministerium Baden-Württemberg um eine Stellungnahme. Zu der Petition von Frau Johanna F., geb. Santo, nimmt am 9. September 1994 das Finanzministerium insoweit Stellung, als sein Geschäftsbereich bezüglich der Wiedergutmachung nach dem Bundesergänzungsgesetz (BEG) angesprochen ist. Ausführlich geht das Finanzministerium auf die Sach- und Rechtslage der Petition ein und kommt schließlich zur nachfolgenden Erkenntnis:

„Schon aufgrund ihres Alters konnte sie (die Petentin Johanna F.) nicht Gegnerin des Nationalsozialismus gewesen sein, sie war auch keinem Freiheitsentzug ausgesetzt. Die Petentin kann auch keine Verfolgteneigenschaft aus der Gleichstellungsvorschrift für Angehörige herleiten, weil sie nicht Angehörige eines Verfolgten im Sinne des BEG ist und nicht von Verfolgungsmaßnahmen im Sinne des BEG mitbetroffen war... Zusammenfassend ist festzuhalten, daß die Petentin durch Unrechtsmaßnahmen der NS-Machthaber für die Dauer von circa 1 Jahr (1944/45) die Anwesenheit ihrer Mutter vermissen mußte und sie ihren Vater nicht kennenlernen konnte...

Das Finanzministerium ist in Übereinstimmung mit der Auffassung der Entschädigungsbehörde zu dem Ergebnis gelangt, daß die abgeschlossenen Verfahren nach dem BEG, einschließlich des Verfahrens über Härteausgleich, nach den geltenden bundeseinheitlichen Bestimmungen nicht mit Erfolg wieder aufgegriffen werden können. Die verstorbene Mutter der Petentin war zweifellos durch Unrechtsmaßnahmen betroffen, deren Entschädigung jedoch allenfalls nach dem AKG durch die zuständige Bundesbehörde in Betracht gekommen wäre. Insoweit wird auf das vom Deutschen Bundestag abgeschlossene Petitionsverfahren verwiesen, welches leider nicht zu einer, wie auch immer gearteten Härte- oder Billigkeitsleistung geführt hat...“

Mit Schreiben vom 13. Februar 1997 teilt der Petitionsausschuss des Landtags von Baden-Württemberg Johanna F. schließlich mit, dass die Petition abgelehnt worden ist und weist auf die Veröffentlichung im Staatsanzeiger 11/4002 der Landesdrucksache 12/603 hin.

Der ablehnenden Stellungnahme zur „ Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts“ schickt der Petitionsausschuss folgenden Wortlaut voraus:

„Das Schicksal der Mutter der Petentin sowie der Petentin selbst und ihr Leiden unter dem nationalsozialistischen Regime haben den Ausschuß tief getroffen. Der Ausschuß hat keine Zweifel an der Schwere ihres Schicksals. Er bedauert daher, daß es nicht möglich ist, die Gesetze, die nach dem Ende des Nationalsozialismus in der Bundesrepublik Deutschland erlassen wurden, um – soweit möglich – das NS-Unrecht wieder gutzumachen, auf ihren Fall anzuwenden...

Die Mutter der Petentin erhob beim Amtsgericht O (ffenburg) Klage gegen den Ablehnungsbescheid. Aus heutiger Sicht ist nicht mehr nachprüfbar, warum dieses Klageverfahren vom Gericht nicht weiter betrieben wurde und warum die Akte 1954 nicht mehr auffindbar war. Dennoch ergibt sich hier kein Hinweis für eine Amtspflichtverletzung. 1985 wurde die Akte vernichtet ...“

Der Petitionsausschuss des Landtags bezieht sich in seiner ablehnenden Entscheidung im wesentlichen auf die Stellungnahme des Finanzministeriums vom 9. September 1994. Eine Überprüfung dieser Stellungnahme durch den von Frau Johanna F. beauftragten Rechtsanwalt Matthias Kurbjuhn, Waldkirch, vom 25. Januar 1995 kommt zu dem Ergebnis, dass zahlreiche Rechtsfragen vom Finanzministerium unberücksichtigt bzw. unbeantwortet geblieben oder falsch interpretiert worden sind. Obwohl dem Petitionsausschuss die Stellungnahme von Rechtsanwalt Matthias Kurbjuhn zugesandt wird, finden die bemängelten Sach- und Rechtslagebeurteilungen in der Entscheidung des Landtags keine Berücksichtigung.

Antrag auf Wiederherstellung der Klageakte beim AG Offenburg

Auf Empfehlung des ehemaligen Justizministers von Baden-Württemberg, Dr. Rudolf Schieler, welcher bedauert, dass ihm die Wiedergutmachungsangelegenheit nicht während seiner Amtszeit als Justizminister vorgelegt worden ist, wird beim Amtsgericht Offenburg im Jahre 1990 die Fortsetzung des seit 1951 rechtshängigen Klageverfahrens, verbunden mit dem Antrag auf Wiederherstellung der angeblich in Verlust geratenen Gerichtsakten, beantragt. Das Amtsgericht Offenburg lehnt diesen Antrag mit Bescheid vom 13. Dezember 1990 mit der Begründung ab, dass die Klageakte nach Ablauf der Liegefrist vernichtet worden sei. Auch das entsprechende Archiv-Verfahrensregister von 1951, in dem die Klage und die Kontrollblätter geführt wurden, sei mitvernichtet worden. Daher ergebe sich auch kein Hinweis auf die Abgabe an ein anderes Archiv (19).

Beschwerde beim Landgericht Offenburg

Auf die hiergegen gerichtete Beschwerde an das Oberlandesgericht Karlsruhe schreibt der Präsident des Landgerichts Offenburg, Dr. Kampmann, Johanna F. am 22.Februar 1993 mit, dass das Verfahren nicht mehr beim AG Offenburg anhängig war. Wie sich aus dem Schreiben von Dr. Schalk vom 12. Juli 1962 an das Kreisjugendamt Lahr ergebe, war die an das AG Offenburg gerichtete Klage AR 61/51 zurückgewiesen worden. Das Verfahren vor dem Amtsgericht Offenburg war somit rechtskräftig beendet. Die Akten seien also nicht, wie von der Beschwerdeführerin vorgetragen, in Verlust geraten. Auf Wiederherstellung der Akten, die nach rechtskräftigem Abschluss eines Verfahrens vernichtet worden sind, bestehe kein Anspruch (20).

Beschwerde beim Oberlandesgericht Karlsruhe

Auf die weitere Beschwerde an das Oberlandesgericht Karlsruhe schreibt der Präsident des OLG, Dr.Jordan, hingegen am 7.Juni 1993 an Rechtsanwalt Dr. Schieler, Freiburg, dass sich aus dem Schreiben von Dr.Schalk vom 12. Juli 1962 nicht ergebe, dass die 1951 beim Amtsgericht Offenburg erhobene Klage rechtskräftig beschieden worden sei. Der Inhalt der beigezogenen Akten beim beklagten Landesamt für Wiedergutmachung spreche sogar gegen eine Bescheidung der Klage. Auch sind nach Auffassung des Oberlandesgerichtspräsidenten noch nicht alle Erkenntnisquellen ausgeschöpft worden, um dem unerledigten Verfahren den Fortgang zu geben. Der Oberlandesgerichtspräsident verweist daher die Sache zur nochmaligen Entscheidung an das Amtsgericht Offenburg zurück (21).

Der Direktor des Amtsgericht Offenburg, Linder, bittet daraufhin mit Schreiben (22) vom 23. Juli 1993 Rechtsanwalt Dr. Schalk um Auskunft:

„Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt,

die inzwischen verstorbene Frau Elsa Santo, Grafenhausen, hat am 17.6.1950 beim Amt für Wiedergutmachung in Freiburg Antrag auf Haftentschädigung wegen nationalsozialistischer Verfolgung gestellt. Dieser Antrag wurde durch Beschluß des Amts für Wiedergutmachung vom 5.10.1951 zurückgewiesen.

Ein zweiter Antrag mit gleichem Ziel wurde durch Beschluß vom 21.11.1958 abgewiesen.

Gegen die erste Entscheidung vom 5.10.51 hat Frau Santo Klage beim Amtsgericht Offenburg erhoben. Dies wurde vom Gericht am 23.11.51 gegenüber dem Badischen Ministerium der Finanzen – Vermögenskontrolle und Wiedergutmachung – bestätigt. Das Verfahren wurde unter dem Aktenzeichen AR 61/51 geführt. Diese Akten sind nach Ablauf der 30-jährigen Liegefrist vernichtet worden.

Die Tochter der Frau Santo, Frau Johanna F., geb. Santo, ... hat nun die Wiederherstellung der Akten des Amtsgerichts Offenburg AR 61/51 beantragt. Am 12.7.1962 waren diese Akten möglicherweise zur Einsichtnahme in Ihrer Kanzlei. Sie haben jedenfalls in Ihrem Schreiben vom 12.7.62 an das Kreisjugendamt Lahr die im Jahre 1951 beim Amtsgericht Offenburg anhängige Klage erwähnt und darin wörtlich mitgeteilt: Gegen diesen Beschluß (von 1951) hat dann Frau Santo auch rechtzeitig Klage vor dem Amtsgericht Offenburg erhoben. Gegen diesen Beschluß ist dann der Antrag erneut zurückgewiesen worden.

Falls noch möglich, bitte ich um Angaben zu folgenden Fragen:

1.     Ist über die im Jahre 1951 beim Amtsgericht Offenburg anhängige Klage entschieden worden und mit welchem Ergebnis?

2. Die Klage wurde unter dem Aktenzeichen „AR“ geführt. Wiedergutmachungsverfahren hatten aber regulär das Aktenzeichen „Cw“. War die Klage ordnungsgemäß anhängig bzw. warum ist sie nicht unter dem normalen Aktenzeichen „Cw“ weitergeführt worden?“

Wie das nachfolgende Antwortschreiben von Rechtsanwalt Dr. Werner Schalk an das Amtsgericht Offenburg (23) belegt, ermöglicht das Erinnerungsvermögen des Lahrer Anwalts keine zufrieden stellende Beantwortung der brisanten Anfrage. Dr. W. Schalk schreibt:

„Sehr geehrter Herr Direktor,

Ihre Fragen kann ich leider nicht beantworten... Soweit erinnerlich erfolgte keine Beauftragung durch Frau Santo. Wir wissen also nicht, ob im Jahre 1951 beim Amtsgericht Offenburg über eine anhängige Klage entschieden worden ist... Es ist auch nicht erinnerlich, ob die Akte unter dem Aktenzeichen „AR“ geführt wurde und nicht unter „Cw“.“

Verfahrensregister, das unter dem Aktenzeichen "Cw" eine Klagerücknahme (28.11.1952) aufweist, obwohl eine Klagerücknahme durch Elsa Santo nie stattgefunden hat.

Auf wiederholten schriftlichen Hinweis (24), dass Verfahrensregister grundsätzlich nicht vernichtet werden, legt das Amtsgericht Offenburg am 27. April 1998 überraschend einen Registerauszug vor, der für die 1951 geführte Klage unter dem Aktenzeichen „ Cw“ (bisher war ausschließlich das Aktenzeichen „AR“ genannt) eine Klagerücknahme im Februar 1952 aufweist, obwohl eine Klagerücknahme nie stattgefunden hat (25). Das vom Amtsgericht Offenburg zugestellte Kontrollblattregister weist an der fraglichen Stelle handschriftliche Korrekturen auf. Der Name einer Antragstellerin Sauter Ilse vom 9. November (ohne Jahresangabe) wurde in Santo Else überschrieben. In der Spalte „Angabe des Jahres der Weglegung“ der Wiedergutmachungsakte weicht die handschriftliche Eintragung in der Schriftgestaltung von allen anderen „Bemerkungen“ ab.

Während die zeitgleichen Eintragungen von 1952 alle denselben Schriftzug aufweisen, also von einer Hand stammen, ist die auf Elsa Santo bezogene Eintragung „Rücknahme der Klage am 28.II.1952“ eine völlig andere Handschrift. Die Art und Weise der Buchstabengestaltung und der Schriftzug deuten graphologisch in die jüngste Gegenwart, als vom Amtsgericht Offenburg eine Klagerücknahme durch Elsa Santo im Jahr 1952 nachzuweisen war.

Gestützt auf diesen „nachkorrigierten“ Eintrag, wird der Antrag auf Wiederherstellung der Klageakte und Fortsetzung des unerledigten Verfahrens vom Amtsgericht Offenburg erneut zurückgewiesen.

Unterrichtung von Bundesbehörden

Im Jahre 2000 werden von Frau Johanna F. verschiedene Bundesbehörden von den teils fragwürdigen, teils widersprüchlichen Rechtsentscheidungen unterrichtet. Mit Ausnahme des Präsidenten des Deutschen Bundestags sind weder das Bundeskanzleramt, noch der Bundespräsident Johannes Rau zu einer Stellungnahme bereit. Der Präsident des Deutschen Bundestags, Wolfgang Thierse, gibt den an ihn gerichteten Vorgang an den innenpolitischen Sprecher der SPD-Bundestagsfraktion, Dieter Wiefelspütz, mit der Bitte weiter, in der Sache entsprechend tätig zu werden.

Der SPD-Abgeordnete Wiefelspütz reicht den ihm überlassenen Vorgang an die Bundesjustizministerin Herta Däubler-Gmelin weiter. Diese teilte mit Schreiben vom 6. Oktober 2000 mit:

„Sehr geehrte Frau F., von dem Mitglied des Deutschen Bundestags, Dieter Wiefelspütz, habe ich von Ihrem bewegenden Schicksal erfahren. Sie schildern sehr eindringlich Ihre jahrzehntelangen Bemühungen, eine Entscheidung der zuständigen Gerichte Baden-Württembergs über die Anerkennung Ihrer Mutter als politisch Verfolgte des NS-Regimes und über eine angemessene Entschädigung für erlittenes Unrecht zu erhalten.

Da Ihr Anliegen in den Aufgabenbereich der Länder fällt, den diese in eigener Zuständigkeit und Verantwortung wahrnehmen, kann ich selbst in Ihrer Sache nicht tätig werden. Ich habe jedoch Ihr Schreiben an den Justizminister des Landes Baden-Württemberg, Herrn Professor Dr. Goll, weitergeleitet und ihn gebeten, sich Ihres Anliegens anzunehmen ...“

Justizminister Goll antwortet mit Schreiben vom 23. Oktober 2000:

„Sehr geehrte Frau F., Ihre Eingabe vom 18. März 2000 ist uns von dem Bundesministerium der Justiz übersandt worden. Wir bedauern sehr, dass Ihre Anträge auf Wiedergutmachung bisher nicht zu dem von Ihnen gewünschten Ergebnis geführt haben. Leider ist es uns jedoch verwehrt, die von Ihnen geschilderten Vorgänge zu überprüfen. Zuständig für Wiedergutmachungsanträge nach dem Bundesentschädigungsgesetz ist nach der landesinternen Zuständigkeitsverteilung das Finanzministerium. Wir haben Ihr Schreiben dorthin weitergeleitet...“

Mit Schreiben vom 22. November 2000 teilt das Finanzministerium Frau Johanna F. mit:

„Ihr Schreiben an den Herrn Bundestagspräsidenten vom 18.03.2000 ist nunmehr dem Finanzministerium zur Beantwortung zugeleitet worden. Das Finanzministerium kann eine Antwort dazu nur geben, soweit Entschädigungsangelegenheiten in die Zuständigkeit des Landes fallen.

Ihr Anliegen wurde seinerzeit im Rahmen einer Petition von der Entschädigungsbehörde das Landes sowie vom Justiz- und Finanzministerium sehr eingehend geprüft. Das Finanzministerium ist zu dem Ergebnis gelangt, dass die abgeschlossenen Verfahren nach dem BEG nicht wieder aufgegriffen werden können. Ihre verstorbene Mutter war zweifellos durch Unrechtsmaßnahmen betroffen, deren Entschädigung jedoch nicht nach dem BEG durch Landesdienststellen, sondern allenfalls nach dem AKG durch die zuständige Bundesbehörde in Betracht gekommen wäre. Der Landtag von Baden-Württemberg hat sich ausführlich damit befasst und am 05.02.1997 beschlossen, dass seitens des Landes nicht abgeholfen werden kann.“

Kritische Nachbetrachtung

Das Finanzministerium Baden-Württemberg unterstellt noch in seinem Schreiben vom 9. September 1994 an den Petitionsausschuss des Landtags, dass die Antragstellerin Elsa Santo gegen den zweiten Ablehnungsbeschluss vom 21. November 1958 keine Klage mehr erhoben habe, da sie gewusst habe, dass sie durch die intime Beziehung zu einem Polen gegen die Strafvorschriften des NS-Regimes von 1939 verstoßen hat. Mit dieser Begründung überdeckt das Finanzministerium die beim Amtsgericht Offenburg seit dem 9. November 1951 anhängige Klage.

Die Behörde überdeckt ferner, dass aufgrund der anhängigen Klage der zweite Entschädigungsantrag von 1954 nach § 91 Abs. 4 BEG unzulässig war. Voraussetzung war, dass die gegen den ersten Ablehnungsbeschluss vom 5. Oktober 1951 beim Amtsgericht Offenburg anhängigen Klage vorher durch Urteil zu bescheiden war, was nie erfolgt ist. Auch wurde das rechtshängige Klageverfahren nach dem Inkrafttreten des BEG vom 18. September 1953 nicht, wie in § 108 BEG vorgeschrieben, an das Landgericht Freiburg übergeleitet, sondern mit einer unwahren Schutzbehauptung als verlorengegangen unterdrückt.

Aus diesen Rechtsgründen konnte der zweite Ablehnungsbeschluss vom 21. November 1958 nach § 210 BEG auch keine Bestandskraft erlangen. Bescheide, die einen rechtshängigen Anspruch erneut ablehnen, sind nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs LM BEG. § 210 Nr. 41 unwirksam.

Es besteht der begründete Verdacht, dass die am 9. November 1951 beim Amtsgericht Offenburg erhobene Klage absichtlich mit einem falschen Aktenzeichen versehen wurde, um das Verfahren nach Belieben zu verzögern. Die Möglichkeit, dass die Klägerin aufgrund ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigung bald versterben könnte, war abzusehen.

Auf diese Weise hätte sich das Verfahren von selbst erledigt und es wären keine überleitenden Entschädigungsansprüche für die Tochter Johanna entstanden. Dieselben Überlegungen dürften bei der unterlassenen Überleitung des Verfahrens im Jahre 1953 an das Landgericht Freiburg eine Rolle gespielt haben.

Die gleiche Verschleppungsabsicht trifft vermutlich auch für den unzulässig angenommenen Zweitantrag zu, welcher ebenfalls über Jahre hinweg zeitgewinnend verzögert wurde.

Im Ergebnis ist festzustellen, dass das rechtshängige Klageverfahren unter Verstoß gegen die in Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes gewährleistete Rechtsweggarantie unterdrückt worden ist, was den Straftatbestand der Rechtsbeugung erfüllt. Auf diese Weise wurde jegliche Entschädigung erfolgreich verhindert.

Warum der Petitionsausschuss des Landtags diese erkennbaren Rechtsverletzungen im vorliegenden Falle nicht selbst geprüft hat, sondern der rechtsfehlerhaften Beurteilung des Finanzministeriums folgte, ist nicht nachzuvollziehen.

Schlussbetrachtung

Zwischen 1939 und 1945 sind 132 000 Frauen und Kinder, 20 000 Männer und 1 000 weibliche Jugendliche des „Jugendschutzlagers Uckermark“ als Häftlinge des Konzentrationslagers Ravensbrück registriert worden. Die nach Ravensbrück Deportierten stammten aus über 40 Nationen, unter ihnen Jüdinnen und Juden sowie Sinti und Roma. Zehntausende wurden ermordet, starben an Hunger, Krankheit oder durch medizinische Experimente. Nach dem Bau einer Gaskammer Ende 1944 ließ die SS zwischen 5 000 und 6 000 Häftlinge in Ravensbrück vergasen.

Elsa Santo gehörte zu den Entwürdigten und Geschundenen, die die Hölle von Ravensbrück überlebt haben. Im KZ Ravensbrück trug Elsa Santo einen blaugraugestreiften Rock mit dem Roten Winkel der politisch Verfolgten und auf dem linken Arm die Häftlingsnummer 95 137.

Der Kampf des KZ-Opfers Elsa Santo und die Bemühungen ihrer Tochter Johanna um Wiedergutmachung blieben erfolglos. Unwillkürlich stellt sich dem um Objektivität bemühten Leser die Frage: Kann man es den Betroffenen und deren Angehörigen verargen, wenn sie durch die Häufung von Verfahrensfehlern, den unerklärlichen Verlust der Gerichtsakten, die fehlerhafte Beurteilung und unterbliebene Rechtsbelehrung durch die Behörden und Gerichte ihr Vertrauen in den Rechtsstaat verloren haben?

In seinem Schreiben vom 25. Januar 1995 an Johanna F. bringt es Rechtsanwalt Matthias Kurbjuhn, Waldkirch, auf den Punkt. Er schreibt: „Die Rechsweggarantie in Art. 19 Grundgesetz wurde in Ihrem Fall mit Füßen getreten. Gerichtsverfahren wurden unterdrückt, gesetzliche Verweisungspflichten missachtet. Außerdem wurden Ihre Mutter und Sie von den Behörden – bewusst oder unbewusst – falsch beraten. Die Unkenntnis der Behörden wird entschuldigt, Ihre angeblich eigenen sollen unnachsichtig zum Verlust Ihrer Rechte führen.“

Wie formulierte der innenpolitische Sprecher der SPD-Bundestagsfraktion, Dieter Wiefelspütz, im Schreiben vom 8. September 2000 sein Empfinden über die bundesdeutschen Behörden in der Wiedergutmachungsangelegenheit Elsa Santo und ihrer Tochter Johanna ?

„Ihr Schicksal und das Ihrer Mutter haben mich tief berührt und Ihr Leidensweg durch die bundesdeutsche Gerichtsbarkeit erfüllt mich mit Zorn und gleichzeitig mit Ohnmacht.“

Man erinnere sich:

Dr. Eugen Gerstenmaier (CDU) wurde am 16. November 1954 Parlamentspräsident. 1969 erhielt Herr Gerstenmaier 280 000 DM Wiedergutmachung dafür, dass ihm unter den Nazis vorübergehend die akademische Laufbahn verwehrt worden war.

Anmerkungen

1. Schreiben von Dieter Wiefelspütz an Johanna F., geb. Santo, vom 8. September 2000.

2. Eidesstattliche Erklärung von Frau Monika Koschinski vom 4. Oktober 1950 vor dem Bürgermeisteramt Neustadt/Schw.

3. Wladislaw Maslyk wurde am 6. August 1940 vom Kriegsgefangenenlager Wildberg nach Grafenhausen verbracht. Vom 8. August 1940 bis 30. November 1942 arbeitete der polnische Zwangsarbeiter bei dem Landwirt Albert Santo in Grafenhausen. In den Herbst– und Wintermonaten war W. Maslyk beim Forstamt Ettenheim als Holzmacher beschäftigt.

Dokumentiert ist Maslyks Aufenthalt in Grafenhausen u.a. durch eine Meldung des Gend.Hauptwachtmeisters Faller vom Gend. Posten Kappel a.Rh. Am 30. Oktober 1940 berichtet dieser an den Landrat in Lahr:

„ Am Mittwoch, den 30. Oktober 1940, gegen 7.45 Uhr, habe ich auf der Hauptstraße in Grafenhausen den polnischen Zwangsarbeiter (ehem.poln. Kr.Gef.) Waldemar (Anm.d.Verf.: richtiger Vorname ist Wladislaw) Maslyk, geb. am 11. September 1909 in Glinik-Karzewski, wohnhaft und beschäftigt bei Landwirt Albert Santo, Grafenhausen, Kirchstr. 18, auf einem Damenfahrrad fahrend angetroffen. Maslyk erklärte, dass das Fahrrad seinem Arbeitgeber Santo gehöre und er nur einen Brief zur Post gebracht habe. Santo Albert erklärte auf Vorhalt, dass er wohl wisse, dass man den Polen kein Fahrrad zum Fahren geben solle. Der Pole sei aber nicht auswärts gefahren und (der Unterzeichnete) werde doch nicht glauben, dass der Pole aufs Feld läuft, wenn er (Santo) mit dem Fahrrad hinaus fahre.“ (Staatsarchiv Freiburg, Bestand G 16/1 Nr. 755).

4. Wie sehr die Befürchtung von Frau Elsa Santo berechtigt war, beweist die Hinrichtung des polnischen Landarbeiters Iwan Mronzek in Freiamt. Der Landrat von Emmendingen erlässt am 14. Juli 1942 folgende Anordnung:

„Am Freitag, den 17. Juli 1942, morgens, wird das Urteil an einem polnischen Civilarbeiter wegen Geschlechtsverkehr mit einer deutschen Frau durch Erhängen vollstreckt. Die polnischen Civilarbeiter (nur Männer, keine Kriegsgefangenen, keine Russen) aus der Umgebung haben restlos beizuwohnen. Diese Polen haben morgens um 6 Uhr 45 beim Rathaus in Freiamt (Sägplatz) eingetroffen zu sein. Der Herr Bürgermeister wolle sofort die erforderlichen Anordnungen treffen und für gesammelten Anmarsch der Polen aus Ihrer Gemeinde nach Freiamt Sorge tragen...“

Iwan Mronzek wurde im Beisein zahlreicher Augenzeugen erhängt. Nach der Erhängung mussten die polnischen Zwangsarbeiter um den erhängten Iwan Mronzek herumlaufen und wurden von einem Deutschen in polnischer Sprache darüber aufgeklärt, dass es jedem Polen so ergehe, der sich mit einer deutschen Frau einlasse.

(Vgl. Heimatbuch Freiamt- Reichenbach, 1994).

Aber auch Elsa Santo selbst war in Gefahr, auf Grund ihres Verhältnisses mit dem Polen Maslyk strafrechtlich verfolgt zu werden. Lt. § 4 der „Verordnung zur Ergänzung der Strafvorschriften zum Schutz der Wehrkraft des deutschen Volkes“, die am 25. November 1939, wenige Wochen nach der Besetzung Polens, erlassen wurde, wurden deutsche Frauen, die eine Beziehung zu Kriegsgefangenen hatten, aus der Volksgemeinschaft ausgeschlossen. So heißt es in der Verordnung:

„Wer (...) vorsätzlich mit einem Kriegsgefangenen in einer Weise Umgang pflegt, die das gesunde Volksempfinden gröblich verletzt, wird mit Gefängnis, in schweren Fällen mit Zuchthaus bestraft.“ (Vgl. Bernd Boll „... das gesunde Volksempfinden auf das Gröbste verletzt.“ Die Offenburger Strafjustiz und der „verbotene Umgang mit Kriegsgefangenen“ während des 2. Weltkriegs, in: Die Ortenau 71/1991, S. 645 ff.).

5. Nach der Festnahme soll Wladislaw Maslyk – er wurde von einem Polizisten in Handschellen aus dem Dorf geführt – erschossen worden sein, so die „Erklärung“ von Frau Frieda Kölble, geb. Santo, vom 3. August 1986. Frau Kölble ist die Tochter von Albert Santo und zum Zeitpunkt des Geschehens 11 Jahre alt. Dass Wladislaw Maslyk im Gerichtsgefängnis Offenburg inhaftiert und auf der Flucht erschossen worden sei, wie dies das Wiedergutmachungsamt Freiburg Frau Elsa Santo am 28. August 1951 in einem Aktenvermerk vorgibt, ist durch nichts belegt. Laut Mitteilung der Staatsanwaltschaft Offenburg (6Js 78/92) vom 2. August 1994 „konnten die näheren Umstände des Todes von Wladislaw Maslyk nicht geklärt werden.“

6. „Eidesstattliche Erklärung für den KZ-Häftling Elsa Santo vom Lager Ravensbrück mit dem Ersuchen um gerichtliche Bestätigung“ von Maria Sichting vom 30. August 1954 auf dem Staatlichen Notariat Jena.

7. Laut Mitteilung des Finanzamtes Offenburg vom 18. Oktober 1950 war die politische Verfolgung nach Aktenlage (Seite 83 – 93) nachgewiesen.

8. Beschluss vom 5. Oktober 1951, AZ.: II-138-253-49, OZ: Abt. IV/1906

9. Schreiben des Kreisjugendamtes Lahr vom 14. November 1962 an das Amtsgericht Ettenheim, unterzeichnet von Kreisamtmann Dallinger, Beauftragter Vormund.

10. Antrag vom 24. September 1954 auf Grund des Bundesergänzungsgesetzes zur Entschädigung für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung (BEG) vom 18. September 1953.

11.  Bescheid vom 21. November 1958 (EF 1906-III/41) in der Entschädigungssache der Elsa Santo wegen Schadens an Körper und Gesundheit, an Freiheit, an Vermögen sowie im beruflichen Fortkommen.

12.  Stellungnahme des Finanzministeriums Baden-Württemberg vom 9. September 1994 betr. Petition der Frau Johanna F., geb. Santo, wegen Entschädigung nach dem BEG aus eigenem Recht und als Hinterbliebene. Seite 9, 10 u. 11.

13. Aktenvermerk von Kreisamtmann Dallinger vom 20. August 1962.

14. Schreiben von Dr. Werner Schalk an das Kreisjugendamt Lahr vom 12. Juli 1962.

15. Urteil in Sachen Johanna F., geb. Santo, verkündet am 8. Juli 1971, Landgericht Stuttgart, AZ: I EGR 19 694, ES 31 477.

16. Schreiben der Oberfinanzdirektion Freiburg (AZ.: VV 5027-65/89-BV 142) vom 22. Februar 1990 an Frau Johanna F.

17. Schreiben der Oberfinanzdirektion Freiburg vom 21. Mai 1992 an Johanna F. (AZ.: VV 5027-65/89-BV14).

18. Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Freiburg, verkündet am 30. Dezember 1993 (AZ.: 10611/92).

19. Schreiben des Amtsgerichts Offenburg an die Anwaltskanzlei Dr. Rosset und Kollegen in Freiburg vom 13. Dezember 1990.

20. Schreiben des Landgerichts Offenburg an Frau Johanna F. vom 22. Februar 1993 (AZ.: E 140).

21. Schreiben des Oberlandesgerichts Karlsruhe an Rechtsanwalt Dr. Schieler, Freiburg, vom 7. Juni 1993 (AZ.: 313 III/ 9-15).  (Zur „Wiederherstellung von Wiedergutmachungsakten und ordnungsgemäßer Erledigung des Verfahrens AR 61/51“ liegen dem Autor umfassende Stellungnahmen bzw. Beurteilungen von Rechtsanwalt Dr. Schieler, ehemals Justizminister von Baden-Württemberg, vom 8. April 1993 an das Landgericht Offenburg und vom 30. Juli 1993 an das Oberlandesgericht Karlsruhe vor. Nach gründlicher Analyse kommt Dr. Schieler zu der vernichtenden Feststellung: „Die Akten von Frau Elsa Santo sind unerledigt vernichtet worden.“)           

22. Schreiben des Direktors des Amtsgerichts Offenburg an Dr. Werner Schalk vom 23. Juli 1993 (AZ.: E 145 a).

23. Schreiben von Rechtsanwalt Dr. Werner Schalk an das Amtsgericht Offenburg vom 1. Juli 1993.

24. Schreiben der Johanna F. an das Amtsgericht Offenburg vom 3. April 1998 und 16. April 1998.

25. Am 27. April 1998 schreibt der Direktor des Amtsgerichts Offenburg, Linder, betr. Wiedergutmachungsakte Elsa Santo an Frau Johanna F., geb. Santo:

"Sehr geehrte Frau F. auf Ihr obengenanntes Schreiben (vom 16.4.1998) wurde eine erneute Überprüfung der hiesigen Registratur vorgenommen. Dabei wurde das bisher nicht präsente Prozeßregister für Wiedergutmachungssachen des Jahrgangs 1951 aufgefunden. Darin ist unter dem Aktzenzeichen Cw 61/51 das Verfahren von Elsa Santo mit Eingang am 09.11.1951 eingetragen. In der Spalte „Bemerkungen; Angabe des Jahres der Weglegung“ ist die Rücknahme der Klage am 28.02.1952 vermerkt. Ich füge eine Ablichtung der entsprechenden Seite des Registers zu Ihrer Kenntnisnahme bei. Eine Entscheidung ist in diesem Verfahren demnach nicht ergangen. Die Akten selbst wurden nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist ausgeschieden. Ich bedaure, daß Ihnen diese Information erst jetzt zugänglich gemacht werden kann, nachdem das Prozeßregister aus nicht mehr nachvollziehbaren Gründen bisher nicht eingesehen wurde.“


Anlagen

Frau Irma Pelz-Kasper bestätigt noch 1994, dass Elsa Santo nach Aussage ihres Vaters, des ehemaligen Ortsgruppenleiters in Grafenhausen, aus politischen Gründen in das KZ Ravensbrück verbracht wurde.

Nationalsozialistische Konzentrationslager. Aus: Jack Morrison, Ravensbrück – Das Konzentrationslager für Frauen 1939 – 1945. Pendo-Verlag GmbH Zürich, 2002

Die wichtigsten Außenlager des Konzentrationslagers Ravensbrück Ende 1944. Aus: Jack Morrison, Ravensbrück – Das Konzentrationslager für Frauen 1939 1945. Pendo-Verlag GmbH Zürich, 2002

Mahn- und Gedenkstätte Ravensbrück. Vor der Mauer der Nationen, der ehemaligen lagermauer, die Frauengruppe von Willi Lammert. Foto: Heinz Heuschkel, Berlin

------------

Zuerst veröffentlicht in: Die Ortenau. Zeitschrift des Historischen Vereins für Mittelbaden, 2005, S. 443 – 474.

------------

Der Autor Gerhard Finkbeiner ist Lehrer im Ruhestand und anerkannter Heimatforscher. Aus seiner Feder stammen zahllose heimatkundliche Zeitschriftenaufsätze, Heimatbücher für Schweighausen, Schuttertal und Dörlinbach und die Bücher "700 Jahre Schuttertal", "Gedenkschrift anlässlich der Patenschaftsübernahme der Gemeinde Schuttertal für die Ortsgemeinschaft Modosch und Weihe des Gedenksteines in Schuttertal" und "Seelbach im Schuttertal". Anschrift: Modoscher Straße 24, 77978 Schuttertal.


Zur Startseite Christoph Müllerleile